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Publiziert: 22 Apr. 2022
Aktualisiert: 17 Nov. 2023

Besteuerung von Solarstromanlagen

Ein Solarstromanlagen-Betreiber betreibt eine 25 kWp-Solarstromanlage. Damit erzielt er jährlich 2'300 CHF Solarstromertrag abzüglich 500 CHF Unterhalt. Nun stellt er sich die Frage, wie er seine Solarstromanlage besteuern muss.

Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wie Solarstromanlagen besteuert werden müssen und wie sich die Mehrwertsteuer auf den Solarstrom Tarif gestaltet.

Besteuerung von Solarstromanlagen - Allgemein

Zum besseren Verständnis der Grundlagen und Richtlinien ist wichtig zu sagen, dass die unterschiedlichen Arten von Steuern auch unterschiedliche Regelungen, bezogen auf eine Zahlungspflicht, beinhalten. Wir thematisieren in diesem Beitrag jedoch lediglich die Einkommens- und Mehrwertsteuer, da diese von besonderer Relevanz sind. Was die Einkommensteuer betrifft, können Privatpersonen die Investition für ihre Solarstromanlage auf bestehenden Bauten als Liegeschaftsunterhalt in Ihrer Steuererklärung abziehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Kantone Luzern und Graubünden. Ausserdem muss die Solarstromvergütung als "sonstige Einnahme" versteuert werden. Aufgegriffen wird die Einkommensteuer im nächsten Abschnitt - die Schlagworte hier: Netto- und Bruttoprinzip. Bezogen auf die Mehrwertsteuer sind Privatpersonen generell von der Zahlung dieser, auf den Solartarif, befreit.

Besteuerung von Solarstromanlagen - Prinzipien

Die Besteuerung von Solarstrom in der Schweiz allgemein ist abhängig von dem jeweiligen Kanton. So werden unterschiedliche Grundlagen und Regeln diesbezüglich kommuniziert. In Bern & Luzern beispielsweise herrscht das Nettoprinzip. Wenn die Solarstromanlage also der Eigenbedarfsdeckung dient, muss lediglich der Betrag besteuert werde, der netto aus der Anlage erwirtschaftet wird. In anderen Kantonen wie Zürich und Basel Stadt herrscht das Bruttoprinzip. Dieses besagt, dass der Stromkonsum des Anlagenbesitzers zu den Lebenshaltungskosten gehört, weshalb auch dieser versteuert werden muss. Im Bruttoprinzip muss demnach sowohl der Eigenverbrauch, als auch die Vergütung des Stromlieferanten ( = Einspeisung ins allgemeine Stromnetz und Nutzung des Allgemeinstrom) versteuert werden.
Generell wird hier vielerseits eine Vereinheitlichung gefordert. Diese Vereinheitlichung sollte optimaler Weise folgendes beinhalten:

  1. Wenn der Betrieb von Solarstromanlagen 10 kVA Netzanschlussleistung nicht überschreitet, müssen Privatpersonen keine Besteuerung ihrer Solarstromanlagen vornehmen. Bei Anlagen von Stockwerkeigentümergemeinschaften hingegen sind 10 kVA pro Partei gestattet.
  2. Sobald mit dem Betrieb von Solarstromanlagen Gewinn erzielt wird und nicht nur dem Eigenverbrauch dient, gelten diese als selbstständige Erwerbstätigkeit. Damit sind Sie verpflichtet, sich beim Finanzamt anzumelden und auf ihren selbst produzierten Strom Umsatz- sowie Ertragssteuer zu zahlen.
  3. Für Kleinunternehmen, also solche die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von 17.500 CHF nicht überstiegen, entfällt die Photovoltaik-Umsatzsteuer.

Die Besteuerung von Solaranlagen ist derzeit vergleichbar mit dem Verzehr von selbstangebauten Gemüse oder der Benutzung eines eigenen Fahrrads. Hintergrund hierfür ist, dass durch das Fahrradfahren das Bus-Ticket gespart wird, das Bus-Ticket aber zu nicht-abziehbaren Lebenshaltungskosten zählt. Ähnlich auch bei dem selbstangebauten Gemüse. Beide Beispiele zeigen also, dass erst durch die Interaktion mit dem Markt die Besteuerung für ein Produkt bzw. Gut (Strom, Gemüse & Fahrrad) sinnvoll ist.

Weitere und genauere Informationen zur Besteuerung von Solarstromanlagen erhalten Sie hier. Wie Sie einen Solartarif bei zevvy hinterlegen können, lesen Sie hier.

Mehrwertsteuer auf den Solarstrom Tarif

Solarstromanlagen-Betreiber müssen ihre Solarstromanlage beim Finanzamt anmelden, wenn sie den eigens erzeugten Strom in Teilen oder komplett, gelegentlich oder regelmäßig ins allgemeine Stromnetz einspeisen. Der Umsatzsteuer bzw. der Mehrwertsteuer unterliegen Anlagenbetreiber deshalb, weil sie einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen, wenn Sie mit ihrem eigens erzeugten Strom Gewinne erzielen - entweder mit dem Verkauf an Dritte oder durch die Einspeisung ins allgemeine Stromnetz. Zahlt ein Betreiber diese Solarstromanlagen bzw. Photovoltaik-Steuer, kann dieser sich die beim Kauf bezahlte Mehrwertsteuer, in der ersten Steuererklärung zurück erstatten lassen, also seine Vorsteuer geltend machen. Differenziert wird hier zwischen mehrwertsteuerpflichtigen und nicht-mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen. Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (Umsatz pro Jahr mindestens 100 000 CHF) können sich die gezahlte Vorsteuer geltend machen. Solarproduzenten mit unter 100'000 CHF Umsatz, also nicht-mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen können sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen und erhalten die Vorsteuer bei ihrer ersten Investition zurückbezahlt.

Wie Sie die Mehrwertsteuer im Rechnnungs-PDF hinterlegen können, erfahren Sie hier.

Zusammenfassung

Zurück zu dem am Anfang beschriebenen Solarstromanlagen-Betreiber. Dieser betreibt eine 25 kWp-Solarstromanlage. Damit erzielt er jährlich 2'300 CHF Solarstromertrag abzüglich 500 CHF Unterhalt. Aufgrund des Betreibens einer 25 kWp-Solarstromanlage ist er dazu verpflichtet, seine Solarstromanlage zu besteuern. Mit einem Umsatz von unter 100'000 CHF Umsatz kann sich der Solarstromanlagen-Betreiber freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen und erhälten die Vorsteuer bei seiner ersten Investition zurückbezahlt. Die Kleinunternehmerregelung entfällt, da der Umsatz des Solarstromanlagen-Betreiber über 17.500 CHF beträgt.