Suchen
Zevvy-icons-yellow-1080px-144
Publiziert: 25 Apr. 2022
Aktualisiert: 17 Nov. 2023

Nebenkostenabrechnung in verschiedenen Liegenschaften

Wie unterscheidet sich eine Nebenkostenabrechnung, abhängig von der jeweiligen Liegenschaft? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie eine Nebenkostenabrechnung in einem Stockwerkeigentum, einer Ferienwohnung, sowie Wohn- und Geschäftsräumen aussieht.

Nebenkostenabrechnung in einem Stockwerkeigentum

Der Begriff der Nebenkosten hat im Stockwerkeigentum generell eine andere Bedeutung als im Mietrecht. Grundsätzlich muss sich ein Stockwerkeigentümer sowohl an den Unterhaltungskosten als auch an den Betriebskosten beteiligen. Der Begriff "Nebenkosten" kann daher synonym mit "gemeinschaftlichen Kosten und Lasten" verwendet werden. Im Kern bedeutet dies, dass jeder Akteur an den Kosten für z.B. den Lift beteiligt ist, auch wenn einige Akteure diesen gar nicht verwenden. Ebenso erfolgt eine Beteiligung an beispielsweise den Gartenflächen. Durch die unterschiedlich starke Nutzung bestimmter Bereiche findet so ein Ausgleich statt.

Die Beteiligung an den Unterhaltungs- und Betriebskosten bezieht sich auf den Artikel 712h Abschnitt 1 im Zivilgesetzbuch, kurz ZGB. Demnach muss der Eigentümer soviel Leisten, wie sich aus der Massgabe seiner Wertquote ergibt. Den Beitragszahlungen kann sich der Stockwerkeigentümer nur dann entziehen, wenn die Gründe für das Nichtbenutzen gemeinschaftlicher Bereiche objektiver Natur sind. Auf Grundlage dieser komplizierteren Situation, empfielt sich für die Heiz- und Warmwasserkosten eine Verteilung nach effektiven Verbrauch mithilfe von Energiezählern.

Abschliessend ist wichtig zu sagen, dass Kosten, die alleine vom Eigentümer verursacht werden, von den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten ausgeschlossen sind und nur vom Eigentümer bezahlt werden müssen. Beispielhaft hierfür sind zusätzliche Stromkosten für ein Gewerbe oder erhöhte Reinigungskosten wegen erhöhtem Kundenempfang.

Nebenkostenabrechnung in einer Ferienwohnung

In Ferienwohnungen sind die Nebenkosten meist pauschal im Mietpreis für den zu mietenden Zeitraum eingerechnet. Für den Mieter besteht daher keine Notwenigkeit eine Nebenkostenabrechnung von seinem Vermieter zu verlangen. Der Vermieter ist in der Position, dass er eine Pauschale festlegen muss, die die verbrauchten Nebenkosten abdeckt. Da seine Mietenden meist nur temporär, für einen kurzen Zeitraum diese Position einnehmen, kann er keine Rückzahlungen bezahlen und Vorauszahlungen fordern. Weitere Informationen diesbezüglich und zu dem Leerstand von Mietobjekten finden Sie hier.

Prinzipiell hängt die "Art" der Nebenkostenabrechnung von der Dauer des Mietverhältnisses ab. Ist eine Ferienwohnung z.B. fest vermietet, kann es durchaus Sinn machen diese "normal" abzurechnen.

Nebenkostenabrechnung in Wohn- und Geschäftsräume

Eine Nebenkostenabrechnung, die vom Vermieter von Wohn- und Geschäftsräume erstellt werden muss, ist in der Regel, wie hier beschrieben aufgebaut. Diese Nebenkostenabrechnung sollte so aufgebaut sein, dass der Mieter die Möglichkeit hat, alle Daten voneinander unterscheiden zu können und zu verstehen. Weitere Grundlagen für eine Nebenkostenabrechnung finden Sie hier.

Auf Grundlage dieser Informationen und Anforderungen können Sie auch die Nebenkostenabrechnung für Wohneigentum (Haus, Wohnung usw.) erstellen.